RS Vwgh 2003/11/27 2003/15/0087

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §100 Abs2;
EStG 1988 §101;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn durch Erlässe des Bundesministers für Finanzen (hier Erlass vom 15. April 1999, AÖF 111/1999) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2002/14/0139) keine subjektiven Rechte eingeräumt werden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErlassVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150087.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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