RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0108

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Dezember 1965, 501/64, VwSlg 3379 F/1965, zu §§ 10 und 11 GrEStG 1955 ausgesprochen, dass beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des Grundstücks, also vom Einheitswert, sondern vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene Grundstück, das als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160108.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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