RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0165

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98 Z3;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0033, zum Ausdruck gebracht hat, ist zu unterscheiden, ob ein Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur. Im letztgenannten Fall unterliegt der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes, der zu Einkünften des Künstlers führt. Die ausländische Künstleragentur unterliegt insbesondere mit dem auf ihre Management- bzw Agenturleistungen entfallenden Entgeltsanteil nicht der Abzugsteuer nach § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Insoweit liegt nämlich eine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140165.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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