RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0038

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §121 Abs2 idF 1995/297;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0070 E 30. Oktober 2003 RS 1(hier Nichtentrichtung der Sondervorauszahlung bis zum 15. Oktober 1995, sondern erst am 28. November 1995; Durchführungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1995 in der Fassung vom 12. September 1995, AÖFV 254; kein Investitionsfreibetrag für 1995)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat weder bis zum 15. Oktober 1995 noch bis zum 15. Oktober 1996, sondern erst am 18. November 1996 eine Sondervorauszahlung entrichtet. Wenngleich diese Entrichtung von der belangten Behörde offenkundig im Sinne der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzlandesdirektionen vom 27. September 1996 (vgl. SWK 1996, T 256) als rechtzeitig anerkannt wurde, kann dies nicht zur Folge haben, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, da Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und deshalb für die Gerichte keine Bindungswirkung entfalten. Schon aus diesem Grund stand für 1996 kein Investitionsfreibetrag zu.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140038.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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