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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §121 Abs2 idF 1995/297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0070 E 30. Oktober 2003 RS 1(hier Nichtentrichtung der Sondervorauszahlung bis zum 15. Oktober 1995, sondern erst am 28. November 1995; Durchführungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1995 in der Fassung vom 12. September 1995, AÖFV 254; kein Investitionsfreibetrag für 1995)Stammrechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat weder bis zum 15. Oktober 1995 noch bis zum 15. Oktober 1996, sondern erst am 18. November 1996 eine Sondervorauszahlung entrichtet. Wenngleich diese Entrichtung von der belangten Behörde offenkundig im Sinne der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzlandesdirektionen vom 27. September 1996 (vgl. SWK 1996, T 256) als rechtzeitig anerkannt wurde, kann dies nicht zur Folge haben, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, da Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und deshalb für die Gerichte keine Bindungswirkung entfalten. Schon aus diesem Grund stand für 1996 kein Investitionsfreibetrag zu.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140038.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013