RS Vwgh 2003/12/11 99/07/0059

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §78 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §93 Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §97 Abs2 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

§ 97 Abs 2 WRG 1959 idF BGBl I 74/1997 zählt als taugliche Anfechtungsobjekte vor der Schlichtungsstelle "Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen" auf. § 97 Abs 2 letzter Satz legcit enthält eine Aufzählung der Fälle, in denen gegen den Schlichtspruch die Berufung an den Landeshauptmann zulässig ist, und zählt zu diesen Fällen auch die Fragen der "Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs 3)". § 93 Abs 3 Satz 2 legcit wiederum weist dem Vorstand die Aufgabe der "Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78)" und die Vorschreibung der jährlichen Mitgliedsbeiträge zu. Die gesetzlichen Formulierungen des § 97 Abs 2 Satz 2 legcit und des § 93 Abs 3 Satz 2 legcit unterscheiden damit den Akt der "Einstufung der Verbandsmitglieder" von jenem der "Beitragsvorschreibung". Sowohl der Akt der "Einstufung" als auch jener der "Beitragsvorschreibung" wird dem Agendenkreis des Vorstandes des Wasserverbandes zugewiesen und beide dieser Akte ("Einstufung" einerseits und "Beitragsvorschreibung" andererseits) finden sich im Katalog jener Verfügungen, die im Falle eines Abspruches durch die Schlichtungsstelle über sie die Erhebung einer Berufung gegen den Schlichtspruch gesetzlich zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070059.X01

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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