RS Vwgh 2003/12/11 2000/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §82 Abs2 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

Dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verbundenen Verpflichtungen im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, stellt eine zwangsläufige und selbstverständliche Konsequenz des Ausscheidens eines Mitgliedes in jedem Fall einer Mitgliederreduzierung dar und ist für sich allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände daher von vornherein nicht geeignet, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen. Dem Anwachsen der Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes bei der Genossenschaft steht zwangsläufig das Anwachsen der Rechte gegenüber. Nicht einmal der Fall eines Missverhältnisses zwischen Rechten und Pflichten zu Lasten des ausscheidenden Mitgliedes wäre geeignet, aus dem Ausscheiden des Mitgliedes einen unverhältnismäßigen Nachteil der Genossenschaft abzuleiten, weil die Überwälzung eines solchen Missverhältnisses zwischen Rechten und Pflichten vom ausscheidenden Mitglied auf die Genossenschaft diese zwar nunmehr mit dem Missverhältnis belasten würde, aber deswegen nicht von vornherein zu erkennen wäre, weshalb der Nachteil aus einer solchen Belastung der Genossenschaft den Nachteil des Mitgliedes im Falle des Aufrechtbleibens seiner Belastung mit einem solchen Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten iSd § 82 Abs 2 WRG 1959 "überwiegen" sollte. (Hier: Das Bestehen eines Sanierungsbedarfes jener Bachstrecke, die in der Satzung der Rechtsvorgängerin zugewiesen war, eignet sich deswegen nicht dafür, einen drohenden überwiegenden Nachteil darzustellen, weil ein aus Jahre oder Jahrzehnte langer Unterlassung erforderlicher Erhaltungsarbeiten resultierender Mehraufwand von dem Rechtssubjekt zu tragen sein wird, das seine Erhaltungspflicht nicht erfüllt hatte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070001.X01

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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