RS Vwgh 2003/12/15 99/03/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
TKG 1997 §108 Abs1;
TKG 1997 §109;
TKG 1997 §34 Abs3;
TKG 1997 §83 Abs1;
TKG 1997 §83 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs. 3 in

Verbindung mit § 83 Abs. 1 und Abs. 3 TKG sowie weiters in

Verbindung mit § 109 TKG angeordnet, 1. die beschwerdeführende

Partei habe unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen

nach Zustellung dieses Bescheides, der mitbeteiligten Partei den

Abschluss eines Zusammenschaltungsvertrages hinsichtlich des

Zugangs zu einer näher bezeichneten Rufnummerngruppe in ihrem Netz

mit demselben Inhalt wie jenem des zwischen der

beschwerdeführenden Partei und der T S GmbH am 28.6.1999

abgeschlossenen, bzw. jenem zwischen der beschwerdeführenden

Partei und der M AG am 24.2.1997 abgeschlossenen und am 5.8.1998

mit Änderungsvertrag geänderten Zusammenschaltungsvertrages (bei

letztem im Anhang 2.1) verbindlich anzubieten. Insbesondere habe

das Angebot als Entgelt für den Zugang tageszeitunabhängig und

volumensunabhängig für den Verbindungstyp V3 (= P2) ATS 0,25 pro

Minute, sowie für den Verbindungstyp V4 (= P4) ATS 0,33 pro

Minute, jeweils zuzüglich USt, vorzusehen. 2. Die

beschwerdeführende Partei habe binnen zwei Wochen nach Zustellung

dieser Anordnung der Regulierungsbehörde den Inhalt des gemäß

Spruchpunkt 1 gelegten Angebots vorzulegen.

Der angefochtene Bescheid der organisatorisch außerhalb der Bundesverwaltung eingerichteten belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH) (vgl. § 108 Abs. 1 TKG) unterlag keinem weiteren administrativen Instanzenzug, fehlt doch dafür im TKG eine für einen solchen Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung erforderliche ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, VfSlg. 16369/2001). Die Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist im Beschwerdefall daher gegeben. Ferner erließ die Telekom-Control-Kommission im Verhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei keine Anordnung, welche die Zusammenschaltung hinsichtlich des Zugangs der genannten Rufnummerngruppe im Netz der beschwerdeführenden Partei - darauf stellt der angefochtene Bescheid ab - zum Inhalt hatte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides durch eine solche Zusammenschaltungsanordnung beseitigt wäre (vgl. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa den Beschluss vom 30. September 1999, VfSlg. 15573/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030423.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten