RS Vwgh 2003/12/15 2002/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §4;

Rechtssatz

§ 4 TKG bot keine Grundlage, abstrakte Frequenzzuteilungen vorzunehmen, sondern stellte auf die Bewilligung konkreter Funkanlagen ab. Eine Festlegung der jeweiligen Standorte und der Sendeleistungen von Funkanlagen durch die belangte Behörde ohne darauf gerichteten Antrag - wie dies die Beschwerdeführerin, die selbst keine Einsatzorte und Sendeleistungen angab, offenbar als zulässig oder gar als geboten erachtet - konnte in § 4 TKG keine Deckung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030102.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten