RS Vwgh 2003/12/16 2000/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §211;
UStG 1994 §21 Abs1;
Voranmeldung Abgabe Abstandnahme 1998;

Rechtssatz

Die Formen der Entrichtung sind in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt. Soll die Entrichtung durch Verrechnung mit einem Guthaben erfolgen, kann gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt gegeben werden .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150155.X02

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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