RS Vwgh 2003/12/17 99/13/0083

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;

Rechtssatz

Mit der unpräzisen - und im Widerspruch zum erstinstanzlichen Strafbescheid - gefassten Benennung der im Jahre 1996 liegenden Tatzeiträume mit "Februar bis Oktober 1996" ließ es die belangte Behörde angesichts des Umstandes, dass auch der Monat Juli 1996 zu keiner Zeit von einem Verdachtsvorwurf gegen die Beschwerdeführerin erfasst gewesen war, an der durch § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG gebotenen Deutlichkeit der Tatumschreibung fehlen (Hinweis E 27. Februar 2001, 99/13/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130083.X01

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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