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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §138 Abs2 lita;Rechtssatz
Mit der unpräzisen - und im Widerspruch zum erstinstanzlichen Strafbescheid - gefassten Benennung der im Jahre 1996 liegenden Tatzeiträume mit "Februar bis Oktober 1996" ließ es die belangte Behörde angesichts des Umstandes, dass auch der Monat Juli 1996 zu keiner Zeit von einem Verdachtsvorwurf gegen die Beschwerdeführerin erfasst gewesen war, an der durch § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG gebotenen Deutlichkeit der Tatumschreibung fehlen (Hinweis E 27. Februar 2001, 99/13/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130083.X01Im RIS seit
23.01.2004