RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0104

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die Naturalwohnung wurde dem Beschwerdeführer 1974 bescheidmäßig zugewiesen und die Grundvergütung festgesetzt. Diese Grundvergütung wurde mit Bescheid vom 22. September 1982 zwar neu festgesetzt, jedoch erfolgte diese Neufestsetzung nur gemäß § 24 Abs. 1 GehG 1956 wegen Veränderung der vom Beschwerdeführer benutzten Fläche. Durch die im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ab 31. Dezember 1990 bedingte bescheidmäßige Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, mit der gleichzeitig die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erfolgte, änderte sich für die Bemessung der Grundvergütung der Naturalwohnung nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120104.X01

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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