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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs3 idF 1977/662;Rechtssatz
Die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 stellt keine "Vorrückung" im Sinn des § 8 GehG 1956 dar, weil diese Erhöhung nicht wie § 8 Abs. 1 GehG 1956 auf die seit dem Vorrückungsstichtag zurückgelegte Dienstzeit des Beamten (Lehrers) abstellt, sondern - wie die EB zur 20. Gehaltsgesetz-Novelle (RV 57 BlgNR XII. GP 20) verdeutlichen - auf die "Dauer der Ausübung der Leiterfunktion".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120269.X03Im RIS seit
30.01.2004