RS Vwgh 2004/1/27 2004/10/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
beobachten
merken

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §3 Abs8;
SchUG 1986 §33;
SchulG Wr 1976 §48 Abs2;
SchulG Wr 1976 §50a;

Rechtssatz

Eine Zustimmung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelfremden Schulbesuch umfasst im Sinne des § 50a Wr SchulG notwendigerweise den Schulbesuch des betreffenden Schülers von der Aufnahme in die Schule bis zur Beendigung des Schulbesuches gemäß § 33 SchUG 1986. Ist daher eine Erklärung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule als Zustimmung zum Besuch einer sprengelfremden Schule zu deuten, so wird damit im Sinne des § 3 Abs 8 SchUG 1986 dem gesamten Schulbesuch zugestimmt; eine Einschränkung der Zustimmung, etwa nur für einzelne Schulstufen, ist ebenso wie ein Widerruf der Zustimmung gesetzlich nicht vorgesehen und entfaltet daher auch keine Rechtswirksamkeit. In diesem Sinne ist eine vor Aufnahme des Schülers in die sprengelfremde Schule abgegebene "Verpflichtungserklärung" als Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelmäßigen Schulbesuch insgesamt zu verstehen, mag die Erklärung auch auf ein bestimmtes Schuljahr bezogen abgegeben worden sein. Daran ändert die Regelung des § 48 Abs 2 Wr SchulG, wonach die Verpflichtungserklärung "jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen" ist, nichts. Die Verpflichtung der "nicht beteiligten" Gebietskörperschaft zur Leistung des Schulkostenbeitrages hat ihren Grund nämlich nicht in der nach dieser Bestimmung - offenbar aus verwaltungstechnischen Gründen - jährlich vorzulegenden Verpflichtungserklärung, sondern in der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 50a Wr SchulG (sprengelfremder Schulbesuch mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule). Eine Verweigerung der vorgesehenen jährlichen Vorlage der Verpflichtungserklärung hat daher nicht zur Folge, dass der Schulkostenbeitrag deshalb nicht vorgeschrieben werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100015.X02

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten