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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0005 E 28. April 2000 VwSlg 15409 A/2000 RS 5 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, welcher Hauptmietzins - zum hier maßgeblichen Stichtag 1.7.1998 - für die gegenständliche Wohnung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 GehG erzielbar gewesen wäre, kommt es - grundsätzlich - auf den Zustand dieser Wohnung zu diesem Stichtag an, das heißt, es ist von einer ABGENÜTZTEN Wohnung auszugehen. Der Umstand, dass sich der Beamte anlässlich der Übernahme der Wohnung mit ERKLÄRUNG verpflichtet hatte, die im Inventarverzeichnis genannten Gegenstände auf seine Kosten zu erhalten und diese bei Räumung der Wohnung IM GEBRAUCHSFÄHIGEN ZUSTAND der das Gebäude verwaltenden Stelle wieder zu übergeben, bedeutet nämlich nicht, dass zum 1.7.1998 von einem fiktiven Zustand wie nach einer NEUHERRICHTUNG der Wohnung auszugehen wäre. Investitionen des Beamten in die Wohnung, die über den Stichtag hinaus im Sinne einer Erhöhung des erzielbaren Mietzinses von objektivem Nutzen sind, müssen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugunsten des Beamten angemessen berücksichtigt werden. Eine Lösung in Anlehnung an § 12a Abs 7 zweiter Satz MRG ist sachgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120347.X05Im RIS seit
03.03.2004