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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0081 E 19. Juli 2001 RS 1Stammrechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Verweis im § 112f Abs. 1 GehG 1956 auf § 24a Abs. 4 leg. cit. unter Berücksichtigung des § 112c Abs. 4 GehG 1956 insofern korrigierend auszulegen ist, als bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, in der die Grundvergütung bisher nicht anhand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GehG 1956 in der Fassung der 45. GehG-Novelle bemessen wurde, eine vollständige Neubemessung der Grundvergütung nach den Kriterien der zuletzt genannten Bestimmung geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120347.X02Im RIS seit
03.03.2004