RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erklärung des Schuldners, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, als wirksam angesehen wurde (Hinweis E 7.11.1979, 1837/79, VwSlg 9955 A/1979). Diese Judikatur beruhte zwar auf der Überlegung, in der Anerkennung einer verjährten Forderung liege ein inkludierter (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung. Diese Rechtsprechung geht aber davon aus, dass nur die vorbehaltlose Anerkennung einer bereits verjährten Forderung einen schlüssigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellt. Im Beschwerdefall stehen allerdings die wiederholten Erklärungen der Dienstbehörde, eine Liquidierung der verjährten Ansprüche nicht vorzunehmen, der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung der Verjährung entgegen (Hinweis E 19.9.2003, 2003/12/0002, m.w.N.).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120215.X05

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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