RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0121

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 Anh2 D12;
AWG 2002 Anh2 D15;
AWG 2002 Anh2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum AWG 1990 bedeutete dort "Lagern" etwas Vorübergehendes, "Ablagern" hingegen etwas Langfristiges (Hinweis E 25.7.2002, 2000/07/0255). In diesem Sinne verwendet auch das AWG 2002 diese Begriffe. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, in dem die Attribute "langfristig" und "vorübergehend" zur Definition der Begriffe "Ablagerung" und "Lagerung" dienen. Davon ist schon deswegen auszugehen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber im AWG 2002 von dem nach der Rechtsprechung den Begriffen "Lagern" und "Ablagern" im AWG 1990 zukommenden Inhalt abgehen wollte. Bestätigt wird dies durch einen Blick auf den Anh 2 zum AWG 2002, wo bei den Beseitigungsverfahren D 12 und D 15 zwischen "Lagerung" (D 12) und "Dauerlagerung" (D 15) unterschieden wird, was zeigt, dass der Begriff "Lagerung" allein (ohne Zusatz) den Charakter des Vorübergehenden trägt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070121.X05

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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