RS Vfgh 2007/6/11 B931/06

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
AVG §8, §73 Abs2
BDG 1979 §38, §40, §44

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung eines Devolutionsantrags hinsichtlich des Antrags aufErlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Verwendung desBeschwerdeführers; kein Feststellungsinteresse mehr nachrechtskräftiger Versetzung eines leitenden Polizeibeamten

Rechtssatz

Kein Eingriff in subjektive Rechte durch eine Weisung hinsichtlich der Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion als Stellvertreter des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit nach Zurückziehung dieser Weisung.

Die Verwendung des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit endete erst mit Bestellung des Beschwerdeführers zum Polizeidirektor in St. Pölten, und nicht etwa schon mit der mit 01.02.02 bewirkten Änderung der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres. Ausgehend davon stellt ein "Versetzungsverfahren" in dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19.08.03 gemeinten Sinn allein jenes Verfahren dar, das - auf Grund der Bewerbung des Beschwerdeführers - zu dessen Bestellung zum Polizeidirektor in St. Pölten führte. Die ursprünglich mit Bescheid vom 23.05.03 vorgesehene Verwendungsänderung wurde nämlich im Hinblick auf die Aufhebung dieses Bescheides durch die Berufungskommission nicht wirksam und das mit Schreiben der Dienstbehörde vom 05.03.04 eingeleitete Verfahren zur Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers wurde - in Folge dessen Bewerbung um die Funktion des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion St. Pölten - nicht fortgesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Feststellungsbescheid,Weisung, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B931.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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