RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 94/06/0004 B 2. März 1994 RS 1 (hier ohne die ersten vier Worte am Anfang)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Erteilung einer Baubewilligung - Einer Beschwerde gegen einen abweisenden aufsichtsbehördlichen Bescheid nach Art 119a Abs 4 B-VG in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz iSd § 30 Abs 2 VwGG vollziehbar ist oder gleichfalls iSd Gesetzesstelle einem Dritten eine von diesem ausübbare Berechtigung einräumt (Hinweis B 22.2.1977, 1812/76, B 27.5.1983, 83/17/0037, VwSlg 5791 F/1983).

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060150.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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