RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0247

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat die Jahresentgelte pro namentlich bekanntem "Klienten" der Abgabepflichtigen mit noch niedrigeren Beträgen angenommen als das Finanzamt. Sie hat die Sicherheitszuschläge mit Beträgen angesetzt, die sowohl prozentuell als auch absolut niedriger liegen als die vom Finanzamt angenommenen Beträge. Solcherart hat für die Berufungsbehörde keine Verpflichtung bestanden, ihr - teilweise dem Berufungsbegehren Rechnung tragendes - Schätzungsergebnis der Abgabepflichtigen zur Stellungnahme zu übermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140247.X09

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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