RS Vwgh 2004/2/24 2002/05/0657

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §273;
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §7;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob auf Grund eines Baugebrechens ein Bauauftrag gemäß § 33 NÖ BauO 1996 zu ergehen hat, sind persönliche Eigenschaften eines Nachbarn - hier: seine behauptete Gefährlichkeit - irrelevant, wobei der Verwaltungsgerichtshof nicht mögliche Probleme bei der Erfüllung eines solchen Bauauftrages verkennt (hier: es fällt auf, dass nach einer Teilablichtung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes anscheinend aus dem Jahr 1998 der Wirkungskreis des dem Nachbarn gemäß § 273 ABGB bestellten Sachwalters auf die Vertretung vor Gericht, Ämtern und Behörden in Verfahren, deren Gegenstand wie immer geartete Ansprüche des Nachbarn gegen den Beschwerdeführer bildeten, eingeschränkt wurde, was auf eine entsprechende Fixierung des Nachbarn hindeutet). Es ist auch davon auszugehen, dass es zur Sanierung der Putzschäden erforderlich sein wird, die Liegenschaft des Nachbarn zu betreten. Das bedeutet aber nicht, dass zwingend zugleich mit dem Bauauftrag eine entsprechende Duldungsverpflichtung des Nachbarn im Sinne des § 7 NÖ BauO 1996 auszusprechen wäre, dass also ein rechtlich untrennbarer Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen bestünde, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein solcher Auftrag wird gegebenenfalls, soweit erforderlich, noch zu ergehen haben (siehe dazu die in § 7 NÖ BauO 1996 näher umschriebenen Voraussetzungen).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050657.X01

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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