RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Hinsichtlich der Befristung der Geltungsdauer der Regelungen über die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die für die Höhe der Zusammenschaltungsentgelte maßgeblichen Umstände einer ständigen Veränderung unterworfen seien und die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht abgeschätzt werden könnten. Dem tritt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen, sondern behauptet lediglich, dass die periodenweise Neu-Festsetzung von Entgelten "bei den im Telekommarkt gegenwärtig bestehenden fallenden Wiederbeschaffungspreisen" zu beständigen Kostenunterdeckungen führen würde; dieses Problem würde durch längere Festlegungen der Zusammenschaltungsperiode nachhaltig reduziert. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Befristung aufzuzeigen, zumal gerade die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Veränderungen der Wiederbeschaffungspreise - und damit eines wesentlichen Faktors für die Bestimmung kostenorientierter Entgelte - nahe legen, dass im Falle einer längerfristigen Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten diese nicht über die gesamte Laufzeit hinweg als kostenorientiert zu beurteilen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X08

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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