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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004Rechtssatz
Die Anordnung der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 3 TKG ersetzt eine zwischen den Verfahrensparteien zu treffende Vereinbarung über die Zusammenschaltung. Gemäß § 6 Abs. 1 der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998, haben Zusammenschaltungsvereinbarungen jedenfalls die in der Anlage zur ZVO angeführten Bestandteile zu enthalten, somit auch Bestimmungen über die "Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen." Die belangte Behörde hatte daher in ihrer Anordnung auch den Anwendungszeitraum der Zusammenschaltungsentgelte festzulegen und Regelungen über die zwischen den Verfahrensparteien zu führenden Verhandlungen vorzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X07Im RIS seit
29.03.2004