RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0071

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

E3L E09302000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
ABGB §647;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Ausmaß und der Umfang der letztwilligen Zuwendung bestimmt sich nach dem aus dem Inhalt des Vermächtnisses ableitbaren Willen des Erblassers. Entscheidend ist im Beschwerdefall daher, ob der Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis einen lebenden Betrieb als eine Gesamtsache mit allen Aktiven und Passiven erhalten sollte und in alle mit der Betriebsführung verbunden gewesenen Forderungen und Verbindlichkeiten eingetreten ist oder ob das Vermächtnis Einschränkungen vorgesehen hat. (Hier: Als Vermächtnisnehmer war der Beschwerdeführer zwar nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und den Getränkesteuerbescheiden kommt überdies keine dingliche Wirkung zu. Ob im Rahmen des Vermächtnisses die sich aus dem Restaurationsbetrieb ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Beschwerdeführer übergegangen sind, hängt davon ab, ob der für die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes "Unternehmen" hinsichtlich der damit verbundenen Forderungen erforderliche Traditionsakt vorgenommen wurde. Bejahendenfalls war der Beschwerdeführer berechtigt, die in der Vergangenheit zu viel entrichtete Getränkesteuer von der Abgabenbehörde zurückzufordern. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls in seinen Rechten nicht verletzt sein, wenn die belangte Behörde die Getränkesteuer von alkoholfreien Getränken erst ab Erbanfall am 14. November 1997 bis 31. Dezember 1998 vorschrieb.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160071.X03

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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