RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

JN §1;
VwRallg;
WRG 1959 §98;

Rechtssatz

Die Entscheidung eines Parteienstreites über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu qualifizierenden Rechtes, wie zB einer Dienstbarkeit, fällt nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde. Die ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse an Gewässern (Hinweis E 7.7.1972, 464/72, VwSlg 8270 A/1972) ebenso zuständig wie zur Entscheidung von Streitigkeiten über vertraglich eingeräumte Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechte.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070082.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten