RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0283

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs2 litc;
KFG 1967 §36 lita;
StGB §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Besch vorbringt, dass er hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes des § 36 lit. a KFG 1967 im Hinblick auf die Umstände (Absicherung durch Begleitfahrzeuge etc. im Rahmen einer Oldtimer-Rundfahrt) "jedenfalls einem nicht vorwerfbaren Tatbildirrtum" unterlegen wäre, ist darauf zu verweisen, dass es dem Besch schon im Hinblick auf die Art der "Sperre" (Aufstellen von Umleitungsschildern, Straßensperre durch die Gendarmerie und Begleitfahrzeuge) oblegen wäre, sich bei der Behörde über die Rechtslage zu erkundigen. Dem Besch ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen (Hinweis E 21.4.1997, 96/17/0097).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020283.X03

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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