RS Vwgh 2004/2/27 2003/11/0242

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASVG §222 Abs1 Z2 lita;
ASVG §256 Abs1;
ASVG §256 Abs2;
BEinstG §2 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ASVG erfüllt, so ist - abweichend von § 256 Abs. 1 ASVG - die Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist. Zieht man in Betracht, dass nach der RV 730 BlgNR XIII. GP das BEinstG nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen sollen, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind", dass aber Personen ausgeschlossen sein sollten, "die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen", so kann die in § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG gebrauchte Wendung "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)" nicht ernsthaft so verstanden werden, dass davon Personen, denen nach § 256 Abs. 2 ASVG rechtskräftig eine Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuerkannt wurde, nicht erfasst wären. Wenn § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vom Bezug einer Geldleistung "nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" spricht, so kann damit nur gemeint sein, dass es auf eine nach diesen Vorschriften, zu denen zweifellos auch das ASVG zählt, zuerkannte Geldleistung ankommt. Ob die Zuerkennung der Geldleistung ihrerseits rechtmäßig war, ist - bei Rechtskraft der Zuerkennung - bei der Vollziehung des BEinstG nicht mehr zu prüfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110242.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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