RS Vwgh 2004/3/18 2003/15/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E3L E09301000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a Abs1;
UStG 1994 §3a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0172 E 25. Jänner 2001 RS 1(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zum Entgelt zählen Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, dass unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn entweder eine Leistung unentgeltlich erbracht wird oder die Einnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers stehen. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie zB Schenkungen, Subventionen, Spenden), ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209). Ob der Wille der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Leistungserbringung gerichtet ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (Hinweis E 24.5.1984, 83/15/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150088.X02

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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