RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0050

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LKUFG OÖ 1983 §12;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs6 idF 1989/079;
Satzung LKUF OÖ Pkt113;
Satzung LKUF OÖ Pkt122;
Satzung LKUF OÖ Pkt145;

Rechtssatz

Über den Antrag eines Lehrers auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach den Bestimmungen des OÖ LKUFG 1983 und der Satzung OÖ LKUF (hier: der Beschwerdeführer nennt als Anspruchsgründe das Vorliegen von Schädigungen nach zwei Dienstunfällen und das Vorliegen einer Berufskrankheit) ist derart abzusprechen, dass im Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Rente in ihrer Gesamtheit - und nicht etwa getrennt nach den einzelnen Ursachen - im Spruch des Bescheides zu bemessen ist. Die Darstellung des Ausmaßes der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und die Zuordnung zu den einzelnen geltend gemachten schädigenden Umständen wäre in der Begründung und nicht im Spruch eines solchen Bescheides vorzunehmen (vgl. dazu auch das zum Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 94/12/0159, Punkt 4.2.).

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120050.X01

Im RIS seit

21.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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