RS Vwgh 2004/3/24 98/12/0515

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §90 Abs1;
SPG 1991 §91 Abs1 Z2;
SPG 1991 Teil4;

Rechtssatz

Die Weitergabe des nicht erkennungsdienstlich ermittelten Namens des Mitbeteiligten durch die Bundespolizeidirektion Linz an die Medien konnte schon deshalb unter keinen Umständen dem 4. Teil des SPG 1991 unterfallen, weil die Anwendbarkeit dieses Gesetzes insoweit schon durch den ersten Halbsatz des letzten Satzes des § 22 Abs. 3 SPG 1991 ausgeschlossen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X05

Im RIS seit

21.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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