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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §22 Abs3;Rechtssatz
Die Weitergabe des nicht erkennungsdienstlich ermittelten Namens des Mitbeteiligten durch die Bundespolizeidirektion Linz an die Medien konnte schon deshalb unter keinen Umständen dem 4. Teil des SPG 1991 unterfallen, weil die Anwendbarkeit dieses Gesetzes insoweit schon durch den ersten Halbsatz des letzten Satzes des § 22 Abs. 3 SPG 1991 ausgeschlossen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X05Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008