RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0013 E 23. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, enthält - dem § 2 Abs 7 AWG 1990 entsprechend - keine bloße Teilerfassung gefährlicher Abfälle, sondern eine Gesamterfassung. Abfälle, die von der Verordnung nicht erfaßt sind, sind keine gefährlichen Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070169.X02

Im RIS seit

16.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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