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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0343 E 24. Februar 1993 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0254). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020279.X02Im RIS seit
16.04.2004