RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0294

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1981), 2. Band, S. 398, ist unter dem Begriff "Einheit" ua "ein Ganzes" zu verstehen. Nach diesem Verständnis setzt der Begriff "Einheit" voraus, dass etwas nicht aus "mehreren" Teilen bestehen darf. Von "mehreren" Teilen kann aber dann, wenn das Lichtbild im Führerschein noch teilweise angeklebt war, nicht gesprochen werden. Damit ist für den Besch allerdings nichts gewonnen, weil den letzten Worten im § 14 Abs. 4 FSG 1997 - "in Frage stellen" - in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt: Die "Einheit" des Führerscheins ist nämlich nach Ansicht des VwGH insbesondere dann "in Frage gestellt", wenn die berechtigte Annahme besteht, dass die erforderliche Einheit - hier des Lichtbildes mit dem restlichen Führerschein - in absehbarer Zeit nicht mehr gegeben sein wird.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020294.X01

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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