RS Vfgh 2007/10/12 B968/07

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Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art126b Abs5
AMA-G §3, §21a ff, §21c Abs1 Z9, §21d Abs3, §21g Abs3, §21j Abs3
BAO §201

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, keineAnwendung einer rechtswidrigen generellen Norm bei Vorschreibung vonAgrarmarketingbeiträgen an eine Weinhandelsgesellschaft; weiterrechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei Bestimmung derBemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge;gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne derVerwaltungsvereinfachung und der Bevorzugung von Qualitätswaregegenüber Massenware; keine Bedenken gegen Beitragserhöhung bei nichtordnungsgemäßer Entrichtung; Zulässigkeit der Übertragung bestimmterAufgaben der Agrarmarkt Austria im Rahmen derPrivatwirtschaftsverwaltung an Dritte

Rechtssatz

Einhebung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings durch die Agrarmarkt Austria (AMA; juristische Person öffentlichen Rechts, unmittelbare Bundesbehörde) in §21a bis §21l AMA-G geregelt.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein. Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage ist einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.

Keine Bedenken gegen Beitragserhöhung bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung (siehe die Kriterien in §21g Abs3 AMA-G; Antrag auf Erlassung eines Bescheides gem §201 BAO ebenfalls möglich).

Zweckgebundenheit der Beiträge; Agrarmarketing im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; Zulässigkeit der Übertragung bestimmter privatwirtschaftlicher Aufgaben der AMA an Dritte (Österreichische Weinmarketingservice GesmbH) bei Bestimmung von deren Pflichten und Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art126b Abs5 B-VG); Kontrolle der AMA über die Erfüllung der Aufgaben durch vertragliche Rechte bzw durch das Weisungsrecht der Gesellschafter sowie über den Aufsichtsrat.

Kein subjektives Recht des Beitragspflichtigen seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen.

§21j Abs3 AMA-G über die Verwendung der eingehobenen Mittel nicht relevant für die Bemessung der Beiträge.

Vereinbarkeit eines Gesetzes mit Gemeinschaftsrecht - hier: Frage verbotener Beihilfen oder Einstufung der Agrarmarketingbeiträge als Ausfuhrzoll oder Abgabe gleicher Wirkung - kein Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Marktordnung, Weinrecht, Hoheitsverwaltung,Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtspolitik, Legalitätsprinzip,Beleihung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B968.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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