RS Vfgh 2007/11/30 V75/07

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art139 Abs4
Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03
Oö Statutargemeinden-BeamtenG §109
Statut für die Stadt Steyr 1992 §65

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer als Rechtsverordnung zuqualifizierenden Vorschrift über die Zusammensetzung derDisziplinarkommission für Beamte der Stadt Steyr wegen fehlenderKundmachung im Amtsblatt und wegen Verstoßes gegen dasOberösterreichische Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Absatzes der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03, GZ Präs-501/2003-Grei.

Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens; Vorliegen einer Rechtsverordnung.

Kundmachungsmangel.

Verstoß der in Prüfung gezogenen Bestimmung, der zu Folge die Disziplinarkommission offenbar nur aus einem Senat besteht, gegen §109 Abs1 Oö Statutargemeinden-BeamtenG 2002. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Disziplinarkommission aus mindestens zwei Senaten zu bestehen hat.

Materielle Derogation der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr durch die "Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates betreffend die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission, die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission und deren Geschäftsverteilung, betreffend die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission und Bestellung der Disziplinaranwälte und deren Geschäftsverteilung beim Magistrat Steyr", die gemäß §65 Abs1 zweiter Satz des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBl 9, durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Steyr kundgemacht und gemäß §65 Abs2 leg cit mit 20.10.07 in Kraft getreten ist.

Eine auf Art139 Abs4 zweiter Satz B-VG iVm Art139 Abs3 litc B-VG gestützte Feststellung der Gesetzwidrigkeit der anderen Teile der hier in Rede stehenden Mitteilung kommt nicht in Betracht, weil diese nur die Organkreation bzw die Geschäftsverteilung der Disziplinaranwälte betreffen und als solche nicht als Verordnungsbestimmungen zu qualifizieren sind.

Anlassfall B174/07, E v 25.02.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnungsbegriff, VfGH /Prüfungsgegenstand, Verordnung Kundmachung, Erlaß, RechtsV,VerwaltungsV, Behördenzusammensetzung, VfGH / Verwerfungsumfang,Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V75.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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