RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §11 Abs1;
FSG-GV 1997 §11;
FSG-GV 1997 §3 Abs5;
FSG-GV 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §8;

Rechtssatz

Fortschreitende Erkrankungen werden im § 3 Abs. 5 FSG-GV 1997 allgemein, hinsichtlich der Augenerkrankungen im § 8 Abs. 2 FSG-GV 1997 geregelt. In § 11 FSG-GV 1997 finden sich Bestimmungen zur Zuckerkrankheit. Hinsichtlich fortschreitender Erkrankungen enthalten weder § 8 FSG-GV 1997 noch § 11 FSG-GV 1997 von § 3 Abs. 5 zweiter Satz abweichende Spezialabestimmungen. § 3 Abs. 5 zweiter Satz FSG-GV 1997 regelt, dass eine Stabilisierung der Erkrankung oder Behinderung die Grundlage für die Aufhebung der bei der befristeten Erteilung oder Belassung der Lenkberechtigung zu verfügenden Auflagen bildet. Damit ist im gegebenen Zusammenhang nicht schon eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Stabilisierung einer ihrer Art nach als fortschreitende Erkrankung anzusehenden Krankheit gemeint. Diese muss also derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Nur dann kann von einer Befristung Abstand genommen werden, ohne eine vorhersehbare Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf zu nehmen. Es ist somit Sache des medizinischen Sachverständigen darzutun, ob bei der betreffenden Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Stabilisierung im besagten Sinn überhaupt in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen eine solche Stabilisierung angenommen werden kann. Bei Eintritt einer Stabilisierung im besagten Sinn liegt keine fortschreitende Erkrankung gemäß § 3 Abs. 5 FSG-GV 1997 (mehr) vor. In einem solchen Fall ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren gleichzeitige Befristung (d.i. die Versagung einer Lenkberechtigung für die Zeit nach dem angenommenen Fristende hinaus) unter Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110315.X01

Im RIS seit

04.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten