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000Norm
AlVG 1977 §25 Abs2 idF 1996/411;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0154 E 10. November 1998 VwSlg 15003 A/1998 RS 1 [Hier: Den Zollbehörden werden weder in § 6 Abs. 1 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2001, noch in sonstigen, ihnen Befugnisse einräumenden Bestimmungen (wie etwa § 7b Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, §§ 3 und 26 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, sowie §§ 27, 28a, 30 und 30a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002) Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung bzw. des Arbeitslosenversicherungsrechtes übertragen.]Stammrechtssatz
Der Begriff des "Betretens" iSd § 25 Abs 2 AlVG idF 1996/411 kann nicht bedeuten, daß irgendjemand den betreffenden Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer solchen Tätigkeit gesehen hat und dies der Behörde anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 der Fall gewesen ist), es müssen vielmehr Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundlegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden dürfen (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080182.X02Im RIS seit
17.05.2004