RS Vwgh 2004/4/21 2004/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art18 Abs1;
ORF-G 2001 §4;

Rechtssatz

Bei Gestaltung des Gesamtprogramms hat sich der ORF von den im § 4 ORF-Gesetz genannten Zielen leiten zu lassen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder beizubehalten. Vielmehr liegt es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040009.X02

Im RIS seit

17.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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