RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVGNov Verwaltungsabgaben 1968 Art2 idF 1988/413;
F-VG 1948 §5;
MeldeG 1991 §16 Abs5 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §16a Abs6 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §16a Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeV 2002 §14;
MeldeV 2002 §15;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut sowohl des § 16a Abs. 8 Meldegesetz als auch des § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung sind für die Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Wege des Datenfernverkehrs "Verwaltungsabgaben" zu leisten. Dies deckt sich auch damit, dass die "Erteilung von Meldeauskünften", wie aus Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 hervorgeht, einen Tatbestand bildet, bei dessen Erfüllung grundsätzlich Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Der "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im ZMR verarbeiteten Daten im Sinne des § 16a Abs. 6 Meldegesetz bzw. § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung ist hingegen nicht als "Verwaltungsabgabe" bezeichnet. Ein privatrechtliches Entgelt liegt nicht vor, weil es um die mittels Hoheitsakt erteilte Berechtigung nach § 16 Abs. 5 Meldegesetz geht. Es ist daher mit Bescheid über den Kostenersatz abzusprechen. Der Kostenersatz ist somit als öffentlichrechtliches Entgelt für eine besondere, unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft und damit als Gebühr im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie anzusehen (vgl. dazu Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 8 und Rz 16 zu § 5 F-VG). Ein nicht als Abgabe zu qualifizierender Kostenersatz liegt dabei im Übrigen nicht vor, weil der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hat, zwischen der Erfüllung einer Sachleistungsverpflichtung und der Geldleistung im Wege des Kostenersatzes zu wählen (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X01

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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