RS Vwgh 2004/4/28 2000/14/0044

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 DE Erlaß BMF 30.Oktober 1972;
UStG 1994 §19 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs1;

Rechtssatz

Auch dem DE-USt liegt zu Grunde, dass der Auftragnehmer nicht befugt ist, mit der Erstellung der Schlussrechnung und der jedenfalls dann vorzunehmenden Entrichtung der Umsatzsteuer nach Belieben zuzuwarten. Die Umsatzsteuervorauszahlung ist im Sinn des § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 UStG 1994 jedenfalls dann zu entrichten, wenn die Erstellung der Schlussrechnung möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140044.X01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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