RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0009

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AlkomatV 1994 §1 Z1 idF 1997/II/146;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5a Abs3;

Rechtssatz

In der Betriebsanleitung des verwendeten Alkomates der Marke Siemens der Bauart M52052/A15 des Herstellers Siemens AG (vgl. dazu § 1 Z. 1 der Alkomatverordnung BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. 146/1997) wird ausgeführt, dass Einflüsse durch andere Stoffe, die der Mensch ausatmen könnte, praktisch ausgeschlossen seien. Sicherzustellen sei, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungs- oder Genussmittel, Medikamente oder dgl. zu sich genommen hat. (Die Einnahme von Medikamenten hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint.) Darüber hinausgehende Hinweise auf eine Beeinflussung des Testergebnisses durch das bloße Vorliegen einer bestimmten Erkrankung enthält weder die Zulassung des Gerätes zur Eichung noch die Betriebsanleitung.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030009.X05

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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