RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0208

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGB §127;
StGB §130 Fall1;
StGB §153 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (Leiter eines Postamtes) wurde wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Deliktsfall) StGB verurteilt. Mit seinem Vorbringen, von seinen Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen habe mit Ausnahme der geschädigten Frau S keine andere Person und schon gar nicht die Öffentlichkeit Kenntnis erlangt, zeigt der Beschwerdeführer keinen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt auf. Die "Motivation" des Beschwerdeführers, er habe die geschädigte Frau S "vor weiteren nicht fruchtbringenden Postsendungen zur Anforderung von vermeintlichen Gewinnen" abhalten wollen, ist nicht zu berücksichtigen. Sie stellt auch keinen Milderungsgrund dar. Dass dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses etwa dann zumutbar wäre, wenn ein Beamter "Dienstpflichtverletzungen aus altruistischen Motiven" begangen habe, trifft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090208.X04

Im RIS seit

30.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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