RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51h Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Angesichts des rechtswidrigen Ausschlusses des Beschuldigten von der mündlichen Verhandlung (Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten trotz Vorliegens eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtfertigungsgründe) und dem damit verbundenen gänzlichen Verlust seiner Partei- und Verteidigungsrechte (Hinweis auf die §§ 51g Abs. 2 und 4, 51h Abs. 3 VStG) entsprach das durchgeführte Berufungsverfahren nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei Vermeidung des dargelegten Verfahrensverstoßes zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, belastete er damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090068.X03

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten