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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht nach dem klaren Wortlaut ("nur Sachschaden") in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (Hinweis E 8.1.1968, 1351/67). Liegt aber ein Verkehrsunfall vor, bei dem auch eine Person verletzt wurde, so kommt § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht zur Anwendung.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020003.X01Im RIS seit
22.06.2004