RS Vwgh 2004/5/11 2001/02/0029

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §44;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für die Übertretung nach § 36 lit. a KFG 1967 ist Voraussetzung, dass dem Besch ein Bescheid nach § 44 KFG 1967 zugestellt wurde. (Hier: Es ist offen, worauf die Annahme einer wirksamen Zustellung des Bescheides betreffend die Aufhebung der Zulassung gestützt werden könnte, zumal es infolge des in Verstoß geratenen Verwaltungsaktes und infolge der durchgeführten Löschung des Bescheides nach § 44 KFG 1967 in der EDV-Anlage der BH weder einen Nachweis für den Inhalt dieses Bescheides noch einen Zustellnachweis gibt. Der in der EDV-Anlage der BH noch vorhandene Hinweis auf die Rechtskraft dieses Bescheides vermag jedoch nicht den Beweis für die wirksame Zustellung des Bescheides nach § 44 KFG 1967 zu erbringen.)

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020029.X02

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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