RS Vwgh 2004/5/25 2003/11/0310

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Antrag auf Erteilung (Verlängerung) einer Lenkberechtigung darf nur dann mit der Begründung, der Antragsteller habe dem Auftrag der Behörde, bestimmte fachärztliche Stellungnahmen vorzulegen ("zu erbringen"), keine Folge geleistet, abgewiesen werden, wenn dieses "Verlangen" der Behörde zur Vorlage der Stellungnahmen begründet war. Dies bedeutet, dass sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergeben haben müssen, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt. Dies ist im Bescheid auch nachvollziehbar zu begründen. (Hier: Die belBeh hat die Rechtslage verkannt und rechtswidrigerweise angenommen, sie dürfe bereits auf Grund der Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung einen "Harnbefund auf sämtliche Drogen" binnen zwei Wochen vorzulegen, das Nichtvorliegen des Erteilungserfordernisses der gesundheitlichen Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung annehmen.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110310.X05

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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