RS Vwgh 2004/5/25 2000/15/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0008 E 13. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begünstigungen nach § 68 Abs 1 und § 68 Abs 5 EStG 1988 setzen ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die die in § 68 Abs 5 EStG 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen. Der Beh muss nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (Hinweis E 18.12.1996, 94/15/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150052.X01

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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