RS Vfgh 2008/3/5 G267/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art129a Abs1 Z2
EMRK Art13
FremdenpolizeiG 2005 §46 Abs1, §77 Abs5
VVG §7, §10

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates aufAufhebung einer Regelung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betreffenddie Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einerAbschiebung wegen Verstoßes gegen das Recht auf eine wirksameBeschwerde iSd EMRK mangels Beseitigung der behauptetenVerfassungswidrigkeit durch eine Aufhebung der bekämpften Norm

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §77 Abs5 FremdenpolizeiG 2005.

§77 Abs5 leg cit stellt klar, dass die - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anstelle der Schubhaft vorgesehene - Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" nicht entgegensteht.

Soweit eine Abschiebung überhaupt als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist (vgl dazu VfSlg 13885/1994, 17639/2005), ist die Möglichkeit zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG verfassungsgesetzlich verankert. Einfachgesetzliche Regelungen - wie etwa jene im FremdenpolizeiG 2005 - haben sich stets an der Verfassungsrechtslage zu orientieren.

Zudem vermag der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden UVS nicht zu teilen, wonach eine Abschiebung - im Falle der Aufhebung der bekämpften Vorschrift - als "Anwendung unmittelbaren Zwanges" iSd §7 VVG zu qualifizieren wäre. Hinzu kommt, dass damit auch insofern keine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre, als Berufungen gegen die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen gemäß §10 Abs3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Angesichts dessen würde durch die vom UVS begehrte Eliminierung des §77 Abs5 FremdenpolizeiG aus der Rechtsordnung nicht eine Rechtslage hergestellt, auf die die geltend gemachten Bedenken nicht mehr zuträfen. Das Ziel des Aufhebungsbegehrens wäre sohin durch Aufhebung des §77 Abs5 FremdenpolizeiG nicht erreicht.

Entscheidungstexte

  • G 267/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2008 G 267/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausübungunmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsvollstreckung,Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G267.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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