RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0051

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs2;
ASVG §69 Abs2 idF 1986/111;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0098 E 20. Juni 2001 RS 1 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080051.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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