RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0127

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §2;

Rechtssatz

Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen; diese Verpflichtung gilt auch für Ausländer (Hinweis Bydlinski in Rummel, Rz 4 zu § 2 ABGB). Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war (Hinweis a.a.O. Rz 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080127.X04

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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